Was sich konkret ändert
EmpCo-Richtlinie
Die EmpCo-Richtlinie klingt etwas sperrig – im Kern geht es aber um klar benennbare Punkte.
1. Allgemeine Umweltaussagen sind nicht mehr zulässig
Begriffe wie „nachhaltig“, „grün“, „umweltfreundlich“, „ökologisch“, „klimafreundlich“ oder „verantwortungsvoll reisen“ sind künftig unzulässig, wenn sie alleinstehend und ohne Erklärung verwendet werden. Diese Begriffe dürfen nicht mehr als allgemeine „Platzhalter“ genutzt werden.
Wichtig: Die Erklärung muss unmittelbar und hervorgehoben auf demselben Medium stehen. Ein Sternchenhinweis, ein Link, ein Mouseover, eine Unterseite oder ein FAQ reichen nicht aus. Steht die Erklärung direkt daneben, ist die Aussage keine allgemeine Umweltaussage mehr und damit zulässig.
Der Weg führt also weg von „nachhaltig“ als allgemeine Aussage zu „konkret in welchem Bereich“.
Beispiele aus der touristischen Praxis:
Kritisch: „Unser Hotel ist nachhaltig.“
Kritisch: „Urlaub im Einklang mit der Natur.“
Besser: „Wir beziehen 100 % zertifizierten Ökostrom und heizen seit 2024 mit einer Wärmepumpe.“
Besser: „Für unser Frühstück nutzen wir Eier und Milch von Betrieben aus einem Umkreis von 30 Kilometern.“
2. Zukunftsversprechen brauchen einen belastbaren Plan
Aussagen über die künftige Umweltleistung müssen auf einem öffentlich einsehbaren, realistischen Umsetzungsplan beruhen. Ein solcher Plan enthält:
– messbare und zeitgebundene Ziele
– konkrete Maßnahmen, Zuständigkeiten, Ressourcen und Budget
– öffentliche Einsehbarkeit
– regelmäßige Prüfung durch einen unabhängigen externen Sachverständigen, deren Ergebnisse veröffentlicht werden
Beispiele aus der touristischen Praxis:
Kritisch: „Wir engagieren uns für eine klimaneutrale Zukunft.“
Kritisch: „Netto-Null bis 2040.“ – Wenn ohne Plan, Daten, Meilensteine und externe Prüfung. Ein Zieldatum allein reicht nicht. Auch dann nicht, wenn es ernst gemeint ist.
Besser: „Unser Ziel ist, die betrieblichen direkten (Scope-1) und indirekten (Scope-2) Emissionen bis 2035 gegenüber dem Basisjahr 2019 um 40 % zu reduzieren. Unser öffentlich einsehbarer Umsetzungsplan enthält Zwischenziele, Maßnahmen und Zuständigkeiten. Die Fortschritte werden regelmäßig durch einen unabhängigen externen Sachverständigen überprüft. [Beleg über Link]“
Die Aussage „Wir werden klimaneutral“ ist zu vage und kann so nicht mehr genutzt werden. Wenn Sie keinen solchen Plan haben, sprechen Sie besser über das, was Sie bereits umgesetzt haben. Das ist sicherer und wirkt glaubwürdiger.
3. Nachhaltigkeitssiegel müssen auf einem Zertifizierungssystem beruhen
Nachhaltigkeitssiegel dürfen Sie nur verwenden, wenn sie von einer staatlichen Stelle festgesetzt sind oder auf einem Zertifizierungssystem beruhen. Eigene „Nachhaltigkeits-Auszeichnungen“ ohne unabhängige Prüfung sind unzulässig. Und: Ein Link zum Siegelanbieter macht ein Siegel nicht zulässig.
Bei staatlichen Siegeln wie EU Ecolabel, Blauer Engel oder EMAS trifft Sie keine eigene Prüfpflicht.
Bei privaten Siegeln – und darunter fallen die meisten touristischen Zertifizierungen – müssen Sie vor der Verwendung geprüft und dokumentiert haben, dass das Zertifizierungssystem alle Anforderungen erfüllt:
– öffentlich einsehbare Kriterien
– Entwicklung unter Einbeziehung von Sachverständigen
– transparente und diskriminierungsfreie Teilnahmebedingungen
– festgelegtes Verfahren bei Verstößen einschließlich Entzug
– Überwachung durch einen unabhängigen fachkundigen Dritten
Der DTV konkretisiert: „Maßgeblich sind dabei die öffentlich einsehbaren Bedingungen des Systems. Die Prüfpflicht trifft Sie als Verwender. Selbsterklärungen des
Siegelgebers, Listen oder Bewertungsportale genügen dafür nicht.“
Doch auch wenn Sie ein Zertifikat besitzen, müssen Sie bei Nachhaltigkeitsaussagen konkret sein. Machen Sie keine Aussagen, die über den tatsächlichen Zertifizierungsumfang hinausgehen. Wenn Sie ein zertifiziertes Managementsystem eingeführt haben, dann bedeutet das zum Beispiel nicht automatisch, dass Ihr Betrieb komplett klimaneutral oder insgesamt nachhaltig ist. Sie können aber einzelne Maßnahmen und Erfolge aus der Zertifizierung vorstellen und diese dann mit Belegen nachweisen.
Beispiel aus der touristischen Praxis:
Kritisch: „Unser Hotel ist nachhaltig – wir sind zertifiziert.“
Besser: „Unser Betrieb ist nach [Name Zertifikat] zertifiziert. Die Zertifizierung gilt für [konkreter Geltungsbereich] und ist bis [Datum] gültig. Informationen zu Kriterien und Prüfverfahren finden Sie hier: [Link zum Beleg]“
Besonders relevant für unser Netzwerk – die Einordnung der TourCert-Systemelemente
TourCert Qualified
TourCert Qualified ist ein strukturierter Qualifizierungs- und Entwicklungsprozess – ausdrücklich keine Zertifizierung. Für Ihre Kommunikation bedeutet das: Sie können Ihre Teilnahme daran kommunizieren. Eine Darstellung Ihres Betriebes als „zertifiziert“ oder „geprüft“ ist nicht zulässig. Der Entwicklungscharakter muss erkennbar bleiben.
Partner im Nachhaltigen Reiseziel (grünes N)
Die Kennzeichnung als Partnerbetrieb ergibt sich aus der Teilnahme am Destinationsprozess im Sauerland und in Siegen-Wittgenstein – entweder über TourCert Qualified (inklusive Selbstcheck und Verbesserungsmaßnahmen) oder über anerkannte Zertifizierungen. Ein Partnerbetrieb ist Teil des gemeinsamen Nachhaltigkeitsprozesses der Destination und Mitglied im Partnernetzwerk. Er ist damit nicht automatisch eigenständig zertifiziert.
Zulässig in der kommunikation: „Wir sind Partner im Nachhaltigkeitsprozess der Destination Sauerland“
Nicht zulässig: „Wir sind nachhaltig zertifizierter Betrieb“, sofern keine eigene Zertifizierung vorliegt
Anerkannte Fremdlabels
Zertifizierungen, die im TourCert-System anerkannt sind, bleiben weiterhin gültig und werden im Destinationsmodell als Nachweis im Partneransatz berücksichtigt. Diese Anerkennung bedeutet allerdings nicht automatisch, dass die Kommunikation dieser Labels den Anforderungen der EmpCo entspricht. Entscheidend ist immer die konkrete Darstellung gegenüber dem Gast.
Und noch ein Punkt: Dass ein Label im TourCert-System anerkannt ist, ersetzt nicht Ihre eigene Prüfung. Wenn Sie ein Siegel zeigen, müssen Sie nachvollziehen können, dass ein Zertifizierungssystem mit unabhängiger Drittprüfung dahintersteht – auf Basis der öffentlich einsehbaren Systembedingungen.
Quelle: TourCert
4. Kompensationsaussagen sind unzulässig
Jede Aussage, die sich auf Kompensation bezieht und andeutet, dass Ihr Angebot eine neutrale, verringerte oder positive Klimawirkung habe, ist unzulässig. Aussagen wie „klimaneutrale Übernachtung“, „CO2-neutrale Anreise“, „klimapositiv“, „wir gleichen Ihre Emissionen aus“ können so nicht mehr gemacht werden. Verweise auf Aufforstungs- oder Klimaschutzprojekte sind dann kritisch, wenn damit eine ausgeglichene Bilanz begründet werden soll.
Kritisch: „Unser Hotel bietet Ihnen einen CO2-neutralen Aufenthalt“ – kritisch, wenn nicht klar ist, ob die Emissionen wirklich reduziert wurden, welche Bereiche einbezogen sind und ob Kompensation genutzt wird.
Was weiterhin geht:
Tatsächliche Reduktionen mit Bezugsgröße, Basisjahr und Zeitraum benennen:
„Für den Hotelbetrieb wurden 2025 Emissionen aus Strom und Wärme von insgesamt X t CO2e bilanziert. Gegenüber 2022 entspricht dies einer Verringerung um X %. Grundlage der Berechnung und die umgesetzten Reduktionsmaßnahmen finden Sie hier: [Link zum Beleg]“
Oder kürzer: „Wir haben den Energieverbrauch pro Übernachtung gegenüber 2024 um 18 % gesenkt.“
Beiträge zu Klimaschutzprojekten als Beitrag darstellen, aber keinen Bezug zum eigenen CO2-Fußabdruck herstellen:
„Wir unterstützen das Moorschutzprojekt X mit 2 € je Buchung. Die Emissionen Ihres Aufenthalts werden dadurch nicht ausgeglichen.“
Der zweite Satz ist dabei der entscheidende Teil.
5. Eine Teilleistung ist keine Gesamtaussage
Eine Umweltaussage über das gesamte Angebot oder den ganzen Betrieb ist unzulässig, wenn sie nur einen Teil betrifft. Benennen Sie also immer, worauf sich Ihre Aussage bezieht.
Beispiel aus der touristischen Praxis:
Kritisch: „Unser Haus läuft mit Ökostrom“ – obwohl es nur die Gästezimmer im Haupthaus betrifft.
Besser: „Das Haupthaus bezieht seit 2024 100 % zertifizierten Ökostrom. Das Gästehaus am Park wird noch mit Gas beheizt.“
Gerade bei gewachsenen Betrieben mit Nebengebäuden, Anbauten oder angeschlossenen Ferienwohnungen lohnt hier ein genauer Blick.
6. Gesetzliche Pflichten sind kein Verkaufsargument
Was ohnehin gesetzlich vorgeschrieben ist, darf nicht als Besonderheit Ihres Angebots dargestellt werden – etwa Mülltrennung oder der Verzicht auf bereits verbotene Einwegkunststoffartikel.
Ein Sonderfall mit Ablaufdatum: Wer eine erst künftig geltende Pflicht heute schon erfüllt, darf das bis zum Inkrafttreten bewerben – danach nicht mehr. Der Verzicht auf Einzelportionsverpackungen und Miniatur-Hotelkosmetik gilt nach der Verpackungsverordnung PPWR ab 2030. Bis dahin ist es ein Vorzug, danach Standard – und soll nach dieser Frist nicht mehr als Besonderheit dargestellt werden.
Beispiel aus der touristischen Praxis:
Kritisch: „Wir trennen unseren Müll.“
Besser: „Wir haben unsere Restmüllmenge seit 2023 halbiert.“
7. Selbstverständlichkeiten sind keine Vorteile
Was für jedes vergleichbare Angebot ohnehin gilt, darf nicht als besonderer Vorteil beworben werden. Gemeint sind Eigenschaften, die in der Produktgruppe ohnehin jedes Angebot aufweist und die für die Entscheidung des Gastes keinen Unterschied machen.
Beispiel aus der touristischen Praxis:
Das Beispiel aus dem DTV-Leitfaden: Wer geführte Wanderungen als abgasfrei bewirbt, hebt keinen Vorteil hervor, sondern eine Selbstverständlichkeit des Wanderns.
Kritisch: „Abgasfreie Wanderung.“
Besser: „Alle Startpunkte unserer geführten Wanderungen erreichen Sie mit dem Wanderbus im Stundentakt.“
Erlaubt bleibt also jeder Vorteil, der tatsächlich auf einem Merkmal Ihrer Leistung beruht. Nicht das Wandern ist Ihre Leistung – der Wanderbus ist es.
8. Vergleiche, Filter und CO2-Werte brauchen Transparenz
Der DTV stellt hierzu fest: „Wer Angebote nach ökologischen Merkmalen vergleicht oder CO2-Werte gegenüberstellt, muss über die Vergleichsmethode, die verglichenen Leistungen und Anbieter sowie über die Aktualisierung informieren. Diese Angaben gelten als wesentliche Informationen, die nicht weggelassen werden dürfen.“
Konkret gehört dazu:
– wie der Wert berechnet wird und auf welchen Annahmen er beruht
– welche Reisen und welche Leistungsträger einbezogen sind
– in welchem Rhythmus die Daten aktualisiert werden
– eine sofort sichtbare Kennzeichnung berechneter Werte als Schätzwerte
Vorsicht: Ein Filter oder eine Stufenbewertung kann laut DTV zugleich ein unzulässiges Nachhaltigkeitssiegel oder unzulässige Vergleichswerbung sein.
Beispiel aus der touristischen Praxis:
Kritisch: „Ihre Anreise mit der Bahn: X kg CO₂. Mit dem Auto: Y kg CO₂. Reisen Sie klimafreundlich zu uns!“
Hier fehlt alles, was den Wert nachvollziehbar macht: keine Berechnungsgrundlage, keine Annahmen zu Strecke, Auslastung oder Fahrzeugtyp, kein Stand der Daten – und zusätzlich eine allgemeine Umweltaussage am Ende.
Besser: „Anreise von Dortmund nach Winterberg, einfache Strecke: Bahn rund X kg CO₂e, Pkw rund Y kg CO₂e pro Person. Grundlage: Emissionsfaktoren des Umweltbundesamtes, Stand 2026, Annahme 1,5 Personen im Pkw und durchschnittliche Zugauslastung. Die Werte sind Schätzwerte und werden jährlich überprüft. Methodik und Quellen: [Link]
Kritisch: Ein Filter „Nachhaltige Gastgeber“ oder eine Sortierung nach „Nachhaltigkeitsstufen“ mit eigenem Blattsymbol.
Eine selbst vergebene Stufenbewertung oder ein eigenes Bildzeichen für Partnerbetriebe ist kann als ein Nachhaltigkeitssiegel gewertet werden – und ist ohne Zertifizierungssystem unzulässig.
Besser: Filter nach nachprüfbaren Merkmalen statt nach einem Pauschalurteil: „Betriebe mit Zertifizierung (TourCert, EMAS, EU Ecolabel)“, „Ladestation vorhanden“, „Bushaltestelle unter 500 m“. Dazu der Hinweis: „Die Angaben beruhen auf Selbstauskunft der Betriebe, belegt durch Zertifikate mit Laufzeit. Letzte Aktualisierung: [Datum].“
