EmpCo-Richtlinie
Was Partnerbetriebe jetzt wissen müssen
Der Sauerland-Tourismus / der Touristikverband Siegen-Wittgenstein und viele Betriebe und Partner*innen in den Regionen kommunizieren über ihre Nachhaltigkeitsleistungen – das ist gut und wichtig. Ab dem 27. September 2026 gelten dafür allerdings neue Regeln. Wir haben das Wichtigste für Sie zusammengefasst. Dabei berufen wir uns auf die EmpCo-Kompaktleitfäden des Deutschen Tourismusverbandes (DTV) und den Handlungsleitfaden Nachhaltigkeitskommunikation der Deutschen Zentrale für Tourismus e.V. (DZT).
Hinweis: Diese Seiten geben eine fachliche Orientierung für die touristische Praxis. Für verbindliche Aussagen zur Rechtssicherheit konkreter Kommunikationsmaßnahmen ist juristische Expertise einzuholen.
Was ist die EmpCo-Richtlinie?
Das Kürzel EmpCo steht für „Empowering Consumers for the Green Transition“ – eine EU-Richtlinie, die Verbraucherinnen und Verbraucher vor irreführenden Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen schützt. In Deutschland wird sie über das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt.
Wer mit Nachhaltigkeit wirbt, muss konkret sagen können, was an seinen Handlungen, seinem Angebot oder seinem Produkt tatsächlich nachhaltig ist – und worauf diese Aussage beruht.
Merksatz: Je allgemeiner und werblicher eine Aussage ist, desto stärker muss sie konkretisiert und belegt werden.
Die Botschaft der EmpCo ist aber nicht: „Wir dürfen nichts mehr über Nachhaltigkeit sagen.“
Sondern: „Wir kommunizieren präzise: Was tun wir konkret? Woran lässt sich das festmachen? Und wo hört unsere Leistung auf?“
Ab wann gilt das?
Die Richtlinie (EU) 2024/825 trat am 26. März 2024 in Kraft. In Deutschland wurde sie über das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG vom 12. Februar 2026 in nationales Recht überführt. Verbindlich anzuwenden sind die neuen Regeln ab dem 27. September 2026.
Warum betrifft Sie das?
Sobald Sie auf Ihrer Website, in Flyern, in Social Media oder in Angebotsbeschreibungen über Nachhaltigkeit sprechen, machen Sie eine sogenannte Umweltaussage. Gemeint ist damit jede freiwillige Aussage, mit der Sie ausdrücklich oder sinngemäß behaupten, Ihr Betrieb, Ihre Makre oder Ihr Angebot habe positive oder keine Auswirkungen auf die Umwelt, sei weniger schädlich als andere oder habe sich über die Zeit verbessert.
Dazu zählen nicht nur Worte, sondern auch Bilder, Farben und Symbole – ein grünes Blatt, ein Wassertropfen oder ein starker Naturbezug in der Bildsprache kann bereits als Umweltaussage gelten. Auch Marken-, Firmen- und Produktnamen fallen darunter. Entscheidend ist immer der Gesamteindruck einer Seite, nicht nur ihr Text.
Natürlich dürfen Sie Ihre Ausstattung und Ihre Angebote weiterhin erwähnen, denn nicht jede Maßnahme ist schon eine Umweltaussage. Erst die Verknüpfung mit den Begriffen „nachhaltig“, „klimafreundlich“ oder „grün“ macht daraus eine Umweltaussage.
Wir als Sauerland-Tourismus / Touristikverband Siegen-Wittgenstein übernehmen Ihre Angaben in Datenbanken, Broschüren und auf unseren Websites. Was Sie uns liefern, wird also weitergetragen. Deshalb betrifft dieses Thema uns alle gemeinsam.
Warum das ernst zu nehmen ist
Der Deutsche Tourismusverband (DTV) beschreibt in einem Leitfaden Fallgruppen von Umweltaussagen. Davon steht die Mehrzahl in der ‚Schwarzen Liste‘ des UWG (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG). Der DTV schreibt dazu: „Was dort steht, ist ohne jede Einzelfallprüfung unzulässig. Es kommt nicht mehr darauf an, ob ein Gast tatsächlich getäuscht wurde. Durchgesetzt wird das überwiegend privatrechtlich durch Abmahnungen und Unterlassungsklagen von Wettbewerbern und Verbänden.“
Und ein Punkt, der besonders wichtig ist: Im Streitfall müssen Sie Ihre Aussage belegen können, die andere Seite muss sie nicht widerlegen. Halten Sie deshalb zu jeder Aussage Nachweise bereit: Messdaten, Rechnungen, Lieferantenbestätigungen, Berechnungsmethoden, Prüfberichte, Zertifikate mit Gültigkeitszeitraum.
Was ist mit älteren Broschüren, PDFs und Website-Texten?
Entscheidend ist nicht, wann eine Aussage entstanden ist, sondern ob sie nach dem 27. September 2026 weiterhin zugänglich ist oder aktiv verwendet wird. Das betrifft Websites, weiterhin auffindbare Pressemitteilungen, PDFs, Social-Media-Posts – und auch gedruckte Broschüren im Lager. Es gibt keine allgemeine Aufbrauchfrist für ältere Medien.
Digital:
– Website, Downloads und Social Media prüfen
– alte, aber weiterhin zugängliche Aussagen einbeziehen
– ändern, konkretisieren oder entfernen
– mit den reichweitenstärksten Inhalten beginnen
Print:
– keine allgemeine Aufbrauchfrist
– Lagerbestände vor weiterer Verwendung prüfen
– problematische Broschüren nicht einfach weiterverteilen
– Neuauflagen konsequent anpassen
Schneller Einstieg: Prüffragen für jede Nachhaltigkeitsaussage
Bevor eine Aussage an die Öffentlichkeit geht, prüfen Sie sie mit diesen Fragen:
– Umweltaussage? Wird ein Umwelt- oder Nachhaltigkeitsvorteil vermittelt – durch Wort, Bild, Farbe oder Symbol?
– Allgemein? Ist die Aussage zu pauschal oder unklar? Steht die Erklärung unmittelbar daneben, im selben Medium, im selben Blickfang?
– Bezugspunkt klar? Geht es um eine Maßnahme, einen Bereich, einen Betriebsteil oder das gesamte Angebot?
– Belegbar? Gibt es zu jeder Zahl einen Beleg, ein Basisjahr und einen Gültigkeitszeitraum?
– Irreführend? Fehlen wesentliche Informationen oder Grenzen?
– Zukunft? Gibt es für Versprechen einen veröffentlichten, extern geprüften Umsetzungsplan?
– Selbstverständlichkeit? Wird ein Vorteil herausgestellt, den jedes vergleichbare Angebot ohnehin hat?
– Gesetzliche Pflicht? Wird etwas beworben, das ohnehin vorgeschrieben ist?
– Vergleich? Sind Vergleichsmethode, verglichene Angebote und Aktualisierung angegeben?
– Gesamteindruck? Passt das Zusammenspiel aus Text, Bild, Farbe und Symbol zu dem, was tatsächlich belegbar ist?
Quellen: EmpCo-Kompaktleitfäden des Deutschen Tourismusverbandes (Autorin: Rechtsanwältin Marie Germaine Vandersanden, TOURISMLawyers), Rechtsstand September 2026; Handlungsleitfaden Nachhaltigkeitskommunikation der Deutschen Zentrale für Tourismus e. V.
