Beschluss zum Umgang mit Pilgerwegen

Pilgerwege, die mit einer Jakobsmuschel gekennzeichnet sind und somit nur in eine Richtung verlaufen, unterliegen zur Zeit nicht den Regeln der Wandercharta. Dieser mit einer Jakobsmuschel gekennzeichnete Weg muss nicht auf die Wanderwegbeschilderung (Wanderleitsystem) aufgenommen werden und somit auch nicht auf die örtlichen Wanderkarten.

Bei Neuausweisung eines solchen Pilgerweges ist grundsätzlich mit dem SGV und dem Touristiker vor Ort Rücksprache zu nehmen. Ein Benehmensverfahren über den SGV ist grundsätzlich vor dem Anbringen der Markierung durchzuführen. Die Durchführung eines Benehmensverfahrens regelt § 19 DVO des LNatSchG. Mit der Erteilung der Befugnis ist die betreffende Organisation zu verpflichten, sich vor der Festlegung neuer Wanderwege oder der wesentlichen Veränderung im Verlauf bestehender Wanderwege mit den betroffenen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern sowie Grundstücksbesitzerinnen und -besitzern und deren Verbänden, Gemeinden und Gemeindeverbänden, unteren Naturschutzbehörden, Trägern der Naturparke und, wenn es sich um Wald handelt, zusätzlich mit dem Landesbetrieb Wald und Holz ins Benehmen zu setzen.

Ziel muss es dabei aber immer sein, das vorhandene Wanderwegenetz zu nutzen. Wichtig: Pilgerwege werden nicht als Wanderwege beworben. Für die Wegeerhaltung und das Anbringen der Markierung ist (wenn nicht anders vereinbart) der Wegebetreiber auch in der Zukunft verantwortlich.

Themenwanderwege mit kirchlichem, pädagogischem, besinnlichem, historischem, naturwissenschaftlichem oder industriekulturellem Hintergrund unterliegen grundsätzlich den Regeln der Wandercharta.

Neuerung März 2019:  Ausnahme bildet hier der gemeinsam fokussierte Pilgerweg von Paderborn nach Köln. 

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